VG Berlin: Berliner Spiel­hal­lenge­setz ver­fas­sungs­gemäß   www.beck-online.de

Das Berliner Spiel­hal­lenge­setz ist ver­fas­sungs­gemäß. Nach Mei­n­ung des Ver­wal­tungs­gericht Berlin durfte der Berliner Lan­des­ge­set­zge­ber ein solches Gesetz erlassen und hat bei seinen Regelun­gen auch nicht gegen die Grun­drechte ver­stoßen (Az.: 4 K 336.12, 4 K 342.12 und 4 K 344.12).

Kläger: Berufs­frei­heit, Schutz des Eigen­tums und Gle­ich­heits­grund­satz sei ver­letzt

Die Kläger hat­ten die ein­schränk­enden Bes­tim­mungen des im Jahr 2011 in Kraft getrete­nen Berliner Spiel­hal­lenge­set­zes (Berliner Spiel­hal­lenG) ange­grif­fen. Sie wandten sich unter anderem gegen

  • das Erlöschen der bisher erteil­ten Erlaub­nisse zum 31.07.2016
  • 
gegen den von anderen Spiel­hallen einzuhal­tenden 500 Meter-Abstand,
  • das Ver­bot der Mehrfachkonzes­sion
  • gegen das Ver­bot des Spiel­hal­len­be­triebes in räum­licher Nähe von Kinder– oder Jugen­dein­rich­tun­gen sowie
  • gegen die Reduzierung der zuge­lasse­nen Geld­spiel­geräte in einer Spiel­halle auf acht Auto­maten beziehungsweise nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabre­icht werden.

Die Kläger monierten ins­beson­dere, das Land Berlin habe keine Geset­zge­bungszuständigkeit für den Erlass der Regelun­gen. Im Übrigen ver­stießen die Bes­tim­mungen gegen die Berufs­frei­heit, den Schutz des Eigen­tums und den Gleichheitsgrundsatz.

VG Berlin: Gewichtige Erwä­gun­gen des Gemein­wohls recht­fer­ti­gen Erlass des Spielhallengesetzes

Das VG fol­gte den Klägern nicht. Das Land Berlin sei für den Erlass des Spiel­hal­lenge­set­zes zuständig. Das Gesetz ver­stoße auch nicht gegen die Ver­fas­sung. Die Restrik­tio­nen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwä­gun­gen des Gemein­wohls, ins­beson­dere durch das Anliegen gerecht­fer­tigt, die Spiel­sucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belan­gen bish­eriger Spiel­hal­len­be­treiber sei durch die Ein­räu­mung von Übergangs­fris­ten –zwei beziehungsweise fünf Jahre– aus­re­ichend Rech­nung getra­gen wor­den. Die Kam­mer hat in einem der drei Ver­fahren teil­weise die Beru­fung zugelassen.