VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß www.beck-online.de
Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. Nach Meinung des Verwaltungsgericht Berlin durfte der Berliner Landesgesetzgeber ein solches Gesetz erlassen und hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen (Az.: 4 K 336.12, 4 K 342.12 und 4 K 344.12).
Kläger: Berufsfreiheit, Schutz des Eigentums und Gleichheitsgrundsatz sei verletzt
Die Kläger hatten die einschränkenden Bestimmungen des im Jahr 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes (Berliner SpielhallenG) angegriffen. Sie wandten sich unter anderem gegen
- das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31.07.2016
- gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500 Meter-Abstand,
- das Verbot der Mehrfachkonzession
- gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder– oder Jugendeinrichtungen sowie
- gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten beziehungsweise nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Kläger monierten insbesondere, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen. Im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.
VG Berlin: Gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen Erlass des Spielhallengesetzes
Das VG folgte den Klägern nicht. Das Land Berlin sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen –zwei beziehungsweise fünf Jahre– ausreichend Rechnung getragen worden. Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen.