Gewer­berecht: Ver­wal­tungs­gericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012 –Az.: VG 14 K 79.11 – www.juris.de

Sachver­halt

Der Caféin­haber betreibt in ver­schiede­nen Berliner Bezirken vier gle­ich­namige Cafés. Auf­grund einer Kon­trolle im Som­mer 2011 wurde sein Betrieb in Tempelhof-Schöneberg im Inter­net in der von der Sen­atsver­wal­tung für Jus­tiz und Ver­brauch­er­schutz geführten „Liste der kon­trol­lierten Gast­stät­ten und Schankwirtschaften“ mit der aktuellen Bew­er­tung: „zufrieden­stel­lend“ unter Erwäh­nung einer Minus­punk­tzahl erfasst. Mit seiner Klage ver­langte der Caféin­haber die Ent­fer­nung dieser Ein­tra­gung. Er führte aus, dass die behaupteten Män­gel und die Bew­er­tung nicht nachvol­lziehbar seien.

Inhalt der Entscheidung

Das Ver­wal­tungs­gericht Berlin hat der Klage des Caféin­hab­ers stattgegeben und verurteilte das Bezirk­samt Tem­pel­hof Schön­berg zur Löschung des Inter­netein­trags. Der Café­be­treiber müsse die mit einer schlechten Bew­er­tung ver­bun­dene Pranger­wirkung nicht hin­nehmen. Das Ver­wal­tungs­gericht Berlin führte aus, dass es für eine Bew­er­tung von Gast­stät­ten in dieser Form an einer geset­zlichen Grund­lage fehlt. Die Neu­fas­sung des Ver­braucher­in­for­ma­tion­s­ge­set­zes im Lebens­mit­tel­bere­ich erfasst lediglich War­nun­gen vor konkreten Erzeug­nis­sen. Jeden­falls dürften aber nur Infor­ma­tio­nen über fest­gestellte Ver­stöße veröf­fentlicht wer­den, nicht bloße „Zen­suren“. Die prak­tizierte Mit­teilung von Noten und Minus­punk­ten sei nicht aus­sagekräftig und diene daher nicht der Infor­ma­tion des Ver­brauch­ers. Für den Betra­chter der Inter­netliste wird nicht deut­lich, welche Tat­sachen sich hin­ter der Bew­er­tung ver­ber­gen und ob es wirk­lich um Hygien­emän­gel gehe oder – wie im vor­liegen­den Fall – im Wesentlichen um Fra­gen der Betriebsorganisation.