Gewerberecht: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012 –Az.: VG 14 K 79.11 – www.juris.de
Sachverhalt
Der Caféinhaber betreibt in verschiedenen Berliner Bezirken vier gleichnamige Cafés. Aufgrund einer Kontrolle im Sommer 2011 wurde sein Betrieb in Tempelhof-Schöneberg im Internet in der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz geführten „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ mit der aktuellen Bewertung: „zufriedenstellend“ unter Erwähnung einer Minuspunktzahl erfasst. Mit seiner Klage verlangte der Caféinhaber die Entfernung dieser Eintragung. Er führte aus, dass die behaupteten Mängel und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien.
Inhalt der Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage des Caféinhabers stattgegeben und verurteilte das Bezirksamt Tempelhof Schönberg zur Löschung des Interneteintrags. Der Cafébetreiber müsse die mit einer schlechten Bewertung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin führte aus, dass es für eine Bewertung von Gaststätten in dieser Form an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes im Lebensmittelbereich erfasst lediglich Warnungen vor konkreten Erzeugnissen. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht bloße „Zensuren“. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste wird nicht deutlich, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel gehe oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.