In der Berliner Koalitionsvereinbarung vom 16.11.2016 zwischen den Landesverbänden der SPD, den Linken sowie den Grünen wurde entschieden, dass für den belegungsgebundenen Bestand im Sozialen Wohnungsbau in Berlin als Sofortmaßnahme die jährliche Mieterhöhung um den Betrag in Höhe von 0,1278 EUR/m² zum 01.04. eines jeden Jahres bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt werden soll.
Die Investitionsbank Berlin wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sodann beauftragt, die Aussetzung der jährlichen Mieterhöhungen zum 01.04.2017 durchzusetzen.
Dies soll durch die Anreize bzw. Angebote für die Fördernehmer bzw. Eigentümer geschehen in der Form, dass Eigentümer kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Die entsprechenden Angebotsschreiben sind bereits an die Eigentümer versandt worden.
Erst nachdem die Eigentümer/Fördernehmer das Angebot des Land Berlins auf Aussetzung der jährlichen Mieterhöhung gegen Bewilligung weiterer Fördermittel annehmen und die entsprechende Einverständniserklärung an die Investitionsbank Berlin zurückgesandt haben, soll die Aussetzung für das jeweilige Objekt erfolgen.
Ausgenommen von dem Angebot sollen Objekte sein mit Kooperationsverträgen gemäß § 3, 4, 6 des Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Berlin) –sog. WoG Barwertverträge-, bei den die Darlehen vollständig nominell zurückgezahlt worden oder die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind. Für diese Objekte sollen die bisherigen förderrechtlichen bzw. vertraglichen Regelungen fortgelten.
Welchen Inhalt die gesetzliche Neuregelung im Sozialen Wohnungsbau in Berlin im Einzelnen erhalten wird, ist noch nicht abschließend durch das Land Berlin geklärt. Beabsichtigt ist vom Land Berlin jedoch, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zum Kostenmietrecht im Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970) nicht mehr gelten, sondern durch eigenständige landesgesetzliche Regelungen ersetzt werden sollen.