Ziel der Berliner Lan­desregierung war es zu Beginn des Jahres 2018 durch eine umfassende Neuord­nung im Sozialen Woh­nungs­bau gerechte Sozialmi­eten und Bele­gungs­bindun­gen zu sich­ern. Diese Vor­gabe wurde im Berliner Koali­tionsver­trag von der jet­zi­gen Berliner Lan­desregierung fest­gelegt. Durch ein bere­its am 09.05.2017 vom Berliner Senat beschlossenes “Vorschalt­ge­setz” vor dem eigentlichen zu Beginn des Jahres 2018 gel­tenden umfassenden neuen Wohn­raumge­setz Berlin wur­den erste Änderun­gen am Wohn­raumge­setz Berlin vorgenom­men. Wichtig­ste Änderun­gen waren hier­bei

  • die Abschaf­fung der rück­wirk­enden Mieter­höhungsmöglichkeiten im sozialen Woh­nungs­bau in Berlin (neu § 1a WoG Berlin) sowie
  • die Stre­ichung des § 5 WoG Berlin. Dadurch soll ein vorzeit­iges Ende der Förderung bei Objek­ten ohne Anschlussförderung ver­hin­dert wer­den und die ursprünglichen Bindungs­fris­ten erhal­ten bleiben.

Mit dem geän­derten Wohn­raumge­setz sollen die Sozialmi­eten gesenkt und nach dem Einkom­men der Mieter im Rah­men einer sog. einkom­mens­ab­hängi­gen Richt­satzmi­ete gestaffelt wer­den. Durch das neue Wohn­raumge­setz soll das Prinzip der Kosten­mi­ete daher abgeschafft wer­den. Unter dem Begriff der Kosten­mi­ete wird die Miete ver­standen, die zur Deck­ung der laufenden Aufwen­dun­gen (z.B. Hypotheken­zins und –tilgung, Bewirtschaf­tungskosten, Abschrei­bung) für das Miet­grund­stück erforder­lich ist.

Über einen Geset­zen­twurf, den die Sen­atsver­wal­tung für Stad­ten­twick­lung und Wohnen im Mai 2017 vorgelegt hat, sind sich die drei Koali­tions­frak­tio­nen aus SPD, Linke und Grüne noch immer nicht einig. Wegen der kom­plexen und schwieri­gen Materie ist jedoch nicht zu erwarten, dass das neue Wohn­raumge­setz wie ursprünglich beab­sichtigt am 1. Jan­uar 2018 in Berlin in Kraft tritt.