Ziel der Berliner Landesregierung war es zu Beginn des Jahres 2018 durch eine umfassende Neuordnung im Sozialen Wohnungsbau gerechte Sozialmieten und Belegungsbindungen zu sichern. Diese Vorgabe wurde im Berliner Koalitionsvertrag von der jetzigen Berliner Landesregierung festgelegt. Durch ein bereits am 09.05.2017 vom Berliner Senat beschlossenes “Vorschaltgesetz” vor dem eigentlichen zu Beginn des Jahres 2018 geltenden umfassenden neuen Wohnraumgesetz Berlin wurden erste Änderungen am Wohnraumgesetz Berlin vorgenommen. Wichtigste Änderungen waren hierbei
- die Abschaffung der rückwirkenden Mieterhöhungsmöglichkeiten im sozialen Wohnungsbau in Berlin (neu § 1a WoG Berlin) sowie
- die Streichung des § 5 WoG Berlin. Dadurch soll ein vorzeitiges Ende der Förderung bei Objekten ohne Anschlussförderung verhindert werden und die ursprünglichen Bindungsfristen erhalten bleiben.
Mit dem geänderten Wohnraumgesetz sollen die Sozialmieten gesenkt und nach dem Einkommen der Mieter im Rahmen einer sog. einkommensabhängigen Richtsatzmiete gestaffelt werden. Durch das neue Wohnraumgesetz soll das Prinzip der Kostenmiete daher abgeschafft werden. Unter dem Begriff der Kostenmiete wird die Miete verstanden, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen (z.B. Hypothekenzins und –tilgung, Bewirtschaftungskosten, Abschreibung) für das Mietgrundstück erforderlich ist.
Über einen Gesetzentwurf, den die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Mai 2017 vorgelegt hat, sind sich die drei Koalitionsfraktionen aus SPD, Linke und Grüne noch immer nicht einig. Wegen der komplexen und schwierigen Materie ist jedoch nicht zu erwarten, dass das neue Wohnraumgesetz wie ursprünglich beabsichtigt am 1. Januar 2018 in Berlin in Kraft tritt.