Nachdem Rechtsanwalt Empere für Fondsgesellschaften mehrere Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu der Frage führte, ob nach Abschluß einer Sanierungsvereinbarung die im Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) bundesrechtliche vorgegebene Kostenmiete oder die vom WoBindG abweichende landesrechtliche Verpflichtungsmiete gilt -die in diesem Fall unter der Kostenmiete lag- konnte Rechtsanwalt Empere nach Verhandlungsführung im Hinblick auf die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine außergerichtliche Einigung mit der Investitionsbank Berlin erwirken.
Durch diese Vereinbarung konnten die Bestandsmieter vor weiteren Mieterhöhungen bis zur Kostenmiete geschützt und die Eigentümerin im Gegenzug bei Neuvermietung die Möglichkeit gegeben werden, eine Miete bis zur Kostenmiete zu verlangen.
Zudem konnte vereinbart und durchgesetzt werden, dass neue gesetzliche Vorschriften (z.B. ein neues Berliner Mietengesetz), welche nach den Vergleichsvereinbarungen entstehen, nicht zu einer Aufhebung bzw. Anpassung der Regelungen in den Vereinbarungen führen.
Das Land Berlin verpflichtete sich mit Abschluss der Vereinbarungen die laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren in den ursprünglich mit öffentlichen Mitteln geförderten Objekten gegen die jeweilige Eigentümerin einzustellen und auf die Einleitung von weiteren Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verzichten.