Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz und einen Mietendeckel beschlossen, welche unter anderem einen Mietenstopp für fünf Jahre und eine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf die Höhe, die der Vormieterhaushalt bezahlt hat, beinhalten.

Die Einführung von Mietobergrenzen sichere zudem, dass bereits sehr hohe Mieten auf ein vertretbares Maß gesenkt werden.

Auf Grundlage der am 18.06.2019 beschlossenen Eckpunkte werde nun der konkrete Gesetzentwurf ausgearbeitet und nach dem Senatsbeschluss im Oktober 2019 an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur weiteren Beratung und Verabschiedung übergeben. Das Berliner Mietengesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Der Inhalt der Eckpunkte im Einzelnen:

  • Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, welches Anfang 2020 in Kraft treten soll.
  • Die Regelungen sollen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte am 18.06.2019 durch den Senat greifen, um zu verhindern, dass die Mieten noch kurzfristig erhöht werden.
  • Die Regelungen zur Miethöhe sollen auf fünf Jahre befristet werden.
  • Das Berliner Mietengesetz soll für alle nicht preisgebundenen rund 1,5 Mio. Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Bereits mietpreisgebundene Wohnungen sollen ausgenommen werden.
  • Für alle bestehenden Mietverhältnisse soll künftig ein gesetzlich festgelegter Mietenstopp gelten. Es werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
  • Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis vertraglich vereinbart werden, sofern diese die jeweils festgelegte Mietobergrenze nicht übersteigt.
  • Wohnungsneubau wird vom Gesetz gänzlich ausgenommen.
  • Für Modernisierungsumlagen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieter eingeführt. Modernisierungsumlagen, durch die die Bruttowarmmiete um mehr als 0,50 Euro/m² monatlich steigt, werden genehmigungspflichtig.
  • Wirtschaftliche Härtefälle der Vermieter sind auf Antrag zu genehmigen, wenn eine wirtschaftliche Unterdeckung nachgewiesen wird. Es können dann im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden. Den davon betroffenen Mietern wird, sofern sie WBS-berechtigt sind, ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete und der Mietobergrenze gewährt.
  • Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes sollen als Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße geahndet werden können.

Die genaue Ausgestaltung der vorgenannten Regelungen erfolge im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes.

Quelle: Pressemitteilung des Regierenden Bürgermeisters v. 18.06.2019