Der Bun­des­gericht­shof hat heute entsch­ieden, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 recht­mäßig und daher im gesamten Stadt­ge­biet von Berlin die in Wohn­raum­mi­etver­hält­nis­sen für die Erhöhung von Bestandsmi­eten gel­tende all­ge­meine Kap­pungs­grenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % her­abge­setzt ist (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Die Miete in Bestandsmi­etsver­hält­nis­sen kann danach um höch­stens 15 Prozent inner­halb von drei Jahren erhöht wer­den. Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofe beruht die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung auf einer ver­fas­sungsmäßi­gen Ermäch­ti­gungs­grund­lage, überschre­itet nicht den geset­zlichen Rah­men und genügt ihrer­seits den ver­fas­sungsrechtlichen Anforderun­gen, vgl. Pressemit­teilung des Bun­des­gericht­shofes Nr. 185/15 vom 04.11.2015