Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Die Miete in Bestandsmietsverhältnissen kann danach um höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofe beruht die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage, überschreitet nicht den gesetzlichen Rahmen und genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 185/15 vom 04.11.2015