Bun­desk­abi­nett beschließt Ein­führung eines Daten­bankgrund­buchs (DaBaGG) Beschluss des Bun­desk­abi­netts vom 12.12.2012 – www.bmj.de

Das Bun­desk­abi­nett plant die Ein­führung eines Daten­bankgrund­buchs und hat dazu am 12.12.2012 einen Geset­zen­twurf beschlossen. Ziel ist die Vere­in­fachung und Beschle­u­ni­gung der Arbeit mit dem Grund­buch. Grund­buch­in­halte kön­nten kün­ftig struk­turi­ert und logisch verknüpft in einer Daten­bank gespe­ichert wer­den. Es werde eine übersichtlichere Darstel­lung der Grund­buchein­tra­gun­gen erre­icht, die den jew­eili­gen Bedürfnis­sen der Nutzer besser gerecht werde. Das gewohnte Grund­buch bleibe dabei in seiner Darstel­lungs­form unverändert.

Die Ein­führung des Daten­bankgrund­buchs soll laut Bun­desjus­tizmin­is­terium die Mod­ernisierung des Grund­buchrechts fort­set­zen. 2009 seien bere­its die rechtlichen Voraus­set­zun­gen für die Ein­führung des elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehrs und der elek­tro­n­is­chen Akte im Grund­buchver­fahren geschaf­fen wor­den. Zwar wür­den die aller­meis­ten Grund­bücher in Deutsch­land bere­its heute in elek­tro­n­is­cher Form geführt. Die Art der Darstel­lung habe sich jedoch gegenüber dem früheren papierge­bun­de­nen Grund­buch nicht verändert.

Neue Darstel­lungs­for­men sowie Auskun­fts- und Recherchemöglichkeiten

Neben der gewohn­ten Darstel­lungs­form, die erhal­ten bleibe, soll der Grund­buch­in­halt kün­ftig auch anders auf­bere­itet wer­den kön­nen. Beispiel­sweise sollen bere­its gelöschte Ein­tra­gun­gen aus­ge­blendet und in ver­schiede­nen Abteilun­gen des Grund­buchs einge­tra­gene Rechte zusam­men und nach ihrer Rang­folge sortiert dargestellt wer­den kön­nen. Auch wür­den neue Recherche– und Auskun­ftsmöglichkeiten entstehen.

Für die tech­nis­che und prak­tis­che Umset­zung der Daten­bankgrund­buche­in­führung sind nach Angaben des Bun­desjus­tizmin­is­teri­ums die Län­der zuständig. Diese sollen unter Berück­sich­ti­gung des enor­men Aufwan­des –der ins­beson­dere mit der Übertra­gung der vorhan­de­nen Grund­bücher in eine daten­bankgeeignete Form ver­bun­den ist– den Zeit­punkt der Ein­führung des Daten­bankgrund­buchs jew­eils selbst bes­tim­men können.