Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung vorgelegt (Baulandmobilisierungesetz)

Am 30.11.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf erweitert Vorkaufsrechte der Kommunen (§§ 24 ff. BauGB-E) und sieht Umwandlungsbeschränkungen vor. Außerdem ermöglicht der Gesetzesentwurf die Festlegung von Flächen für sozialen Wohnungsbau in Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 2d BauGB-E), soll das Bauen im Außenbereich erleichtern (§ 13b BauGB-E; befristet) und auch im Innenbereich Erleichterungen bei Planungs- und Genehmigungsprozessen vorsehen (§ 9 Abs. 2d BauGB-E). Eine neue Gebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 5a BauNVO-E) soll zudem das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen erleichtern.

Umwandlungsbeschränkungen von Miet- in Wohnungseigentum

Der neue beabsichtigte § 250 BauGB-E soll künftig die „Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ regeln. Danach wird die Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, soweit sich die Immobilie in einem – von der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmenden – Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet. Ziel sei es, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten, erklärt die Bundesregierung weiter Allerdings wird der § 250 BauGB-E durch Ausnahmen aufgeweicht und die Rechtsverordnungen müssen zudem bis zum 31.12.2025 befristet sein.

Flächen für sozialen Wohnungsbau im Bebauungsplan

Daher würden die Vorkaufsrechte für Kommunen gestärkt, heißt es in dem Entwurf. Künftig könne eine Kommune dieses Recht geltend machen, wenn „auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht“. Außerdem werde ein neues Vorkaufsrecht für unbebaute beziehungsweise geringfügig bebaute und brachliegende Grundstücke in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt. Weiter soll es in Bebauungsplänen möglich sein, Flächen für den sozialen Wohnungsbau festzulegen. Diese Regelung solle bis Ende 2024 befristet werden, um dann zu überprüfen, ob die Maßnahme wirkt.

Neu: Das dörfliche Wohngebiet

Ebenfalls befristet werden soll die Verlängerung des § 13b BauGB, mit dem leichter im Außenbereich gebaut werden kann. Diese Befristung solle „bis zum 31.12.2022 beziehungsweise 2024“ gelten. Für den Innenbereich soll es Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsprozess geben. Außerdem ist die Einführung einer neuen Gebietskategorie vorgesehen: das „Dörfliche Wohngebiet“. Mit letzterem soll das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen leichter möglich werden.

Aussicht

Der Gesetzentwurf wird nunmehr erstmal im Bundestag und Bundesrat beraten. Das beabsichtigte Baulandmobilisierungsgesetz stellt  wohlmöglich eine Erschwerung bzw. Verhinderung der eigentumsrechtlichen Gestaltung von Immobilien dar, da es in schützenswerte Interessen des Eigentümers eingreife. Die Zukunft wird daher zeigen, ob der Gesetzesentwurf mit dem bisherigen Inhalt tatsächlich beschlossen wird.

Bei den Themen rund um das  beabsichtigte neue Baulandmobilisierungsgesetz steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt Empere beratend mit seiner Expertise zur Seite.