Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln im Mietvertrag ist für unwirksam erklärt worden. www.beck-online.de
Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2013 wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist.(BGH Urteil v. 29.05.2013 –VIII ZR 285/12-)
Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich zulässig
Die sogenannte Quotenabgeltungsklausel soll für den Fall, dass der Mieter vor Ablauf vertraglich vereinbarter Renovierungsfristen auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, dafür sorgen, dass der Mieter zumindest einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt. Eine solche Klausel ist nach der BGH-Rechtsprechung wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist und wenn sie nicht auf starren Fristen fußt.
Quotenabgeltungsklausel mit Bezugnahme auf vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft benachteiligt Mieter unangemessen
In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH eine Quotenabgeltungsklausel aber für unwirksam erklärt, weil sie folgende Formulierung für die Berechnung der anteiligen Renovierungskosten enthielt:
„Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.“
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligt diese Formulierung den Mieter unangemessen. Die Klausel könne dahingehend interpretiert werden, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages zukommt oder dass dem Mieter die Möglichkeit genommen wird, Einwände gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu erheben oder die Berechnung des Abgeltungsbetrages nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlages zu verlangen.
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