For­mu­la­rmäßige Quoten­abgel­tungsklauseln im Mietver­trag ist für unwirk­sam erk­lärt wor­den. www.beck-online.de

For­mu­la­rmäßige Quoten­abgel­tungsklauseln in Mietverträ­gen sind nach einem Urteil des Bun­des­gericht­shofs vom 29.05.2013 wegen unangemessener Benachteili­gung des Mieters unwirk­sam, wenn laut Mietver­trag Berech­nungs­grund­lage für die beim Auszug zu zahlen­den Ren­ovierungskosten der Kosten­vo­ran­schlag eines vom Ver­mi­eter auszuwäh­len­den Maler­fachgeschäfts ist.(BGH Urteil v. 29.05.2013 –VIII ZR 285/12-)

Quoten­abgel­tungsklauseln grund­sät­zlich zulässig

Die soge­nan­nte Quoten­abgel­tungsklausel soll für den Fall, dass der Mieter vor Ablauf ver­traglich vere­in­barter Ren­ovierungs­fris­ten auszieht und der Ver­mi­eter keine Endren­ovierung ver­lan­gen kann, dafür sor­gen, dass der Mieter zumin­d­est einen prozen­tualen Anteil an Ren­ovierungskosten für seine Miet­zeit zahlt. Eine solche Klausel ist nach der BGH-Rechtsprechung wirk­sam, wenn sie nachvol­lziehbar und ver­ständlich ist und wenn sie nicht auf star­ren Fris­ten fußt.

Quoten­abgel­tungsklausel mit Bezug­nahme auf vom Ver­mi­eter auszuwäh­len­des Maler­fachgeschäft benachteiligt Mieter unangemessen

In der vor­liegen­den Entschei­dung hat der BGH eine Quoten­abgel­tungsklausel aber für unwirk­sam erk­lärt, weil sie fol­gende For­mulierung für die Berech­nung der anteili­gen Ren­ovierungskosten enthielt:

„Berech­nungs­grund­lage ist der Kosten­vo­ran­schlag eines vom Ver­mi­eter auszuwäh­len­den Malerfachgeschäfts.“

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofs benachteiligt diese For­mulierung den Mieter unangemessen. Die Klausel könne dahinge­hend inter­pretiert wer­den, dass dem Kosten­vo­ran­schlag des vom Ver­mi­eter aus­gewählten Maler­fachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemes­sung des Abgel­tungs­be­trages zukommt oder dass dem Mieter die Möglichkeit genom­men wird, Ein­wände gegen die Richtigkeit und Angemessen­heit des Kosten­vo­ran­schlages zu erheben oder die Berech­nung des Abgel­tungs­be­trages nach Maß­gabe eines von ihm einge­holten gün­stigeren Kosten­vo­ran­schlages zu verlangen.

Für weit­ere Fra­gen zum Thema “Quoten­abgel­tungsklausel” im Mietver­trag steht Ihnen Recht­san­walt A. Empere selb­stver­ständlich zur Verfügung.