Sozialer Woh­nungs­bau: Anforderun­gen an die Begrün­dung einer Mieter­höhung gemäß § 10 Woh­nungs­bindungs­ge­setz (WoBindG)

BGH, Urteil vom 06.04.2011 –VIII ZR 199/10– www.bundesgerichtshof.de oder www.juris.de

Inhalt der Entschei­dung:

Der Mieter soll vom Ver­mi­eter nach § 10 Abs. 1 WoBindG darüber informiert wer­den, aus welchen Grün­den die Miete erhöht wird (hier wegen erhöhter Aufwen­dun­gen infolge des Weg­falls einer Förderung). Aus der beizufü­gen­den Wirtschaftlichkeits­berech­nung oder einem die laufenden Aufwen­dun­gen des Ver­mi­eters für den preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum ausweisenden Auszug kann der Mieter sehen, ob sich der Ver­mi­eter mit der erhöhten Miete im Rah­men der ihm durch § 8 WoBindG vorgegebe­nen Verpflich­tung hält, die preis­ge­bun­dene Woh­nung nicht gegen ein höheres Ent­gelt zum Gebrauch zu überlassen, als zur Deck­ung seiner laufenden Aufwen­dun­gen erforder­lich ist. Dadurch sind die Interessen des Mieters hin­re­ichend gewahrt, denn für eine Kon­trolle der Angaben des Ver­mi­eters zu seinen Aufwen­dun­gen auf ihre sach­liche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 WoBindG, § 29 Absatz 1 der Neubau­mi­eten­verord­nung (NMV 1970) ein umfassendes und an keine weit­eren Voraus­set­zun­gen geknüpftes Auskun­fts- und Ein­sicht­srecht zur Verfügung.

Auswirkung für die Praxis:

Will der Ver­mi­eter einer preis­ge­bun­de­nen Woh­nung eine Mieter­höhung gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1, 2 WoBindG durch­führen, genügt zur Wirk­samkeit neben der Berech­nung und Erläuterung der Mieterhöhung,

  • die Beifü­gung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung,
  • eines Auszugs daraus oder falls der Mieter bere­its im Besitz der let­zten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist
  • einer Zusatzberech­nung zu der Wirtschaftlichkeits­berech­nung oder wenn das zuläs­sige Ent­gelt von der Bewil­li­gungsstelle (För­der­mit­tel­bank) auf Grund einer Wirtschaftlichkeits­berech­nung genehmigt wor­den ist,
  • eine Abschrift der Genehmigung.

Weit­ere Anforderun­gen an eine Mieter­höhungserk­lärung für den preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum sieht § 10 Abs. 1, Satz 1, 2 WoBindG nicht vor.