Sozialer Wohnungsbau: Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung gemäß § 10 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
BGH, Urteil vom 06.04.2011 –VIII ZR 199/10– www.bundesgerichtshof.de oder www.juris.de
Inhalt der Entscheidung:
Der Mieter soll vom Vermieter nach § 10 Abs. 1 WoBindG darüber informiert werden, aus welchen Gründen die Miete erhöht wird (hier wegen erhöhter Aufwendungen infolge des Wegfalls einer Förderung). Aus der beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einem die laufenden Aufwendungen des Vermieters für den preisgebundenen Wohnraum ausweisenden Auszug kann der Mieter sehen, ob sich der Vermieter mit der erhöhten Miete im Rahmen der ihm durch § 8 WoBindG vorgegebenen Verpflichtung hält, die preisgebundene Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Dadurch sind die Interessen des Mieters hinreichend gewahrt, denn für eine Kontrolle der Angaben des Vermieters zu seinen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 WoBindG, § 29 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung (NMV 1970) ein umfassendes und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung.
Auswirkung für die Praxis:
Will der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung eine Mieterhöhung gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1, 2 WoBindG durchführen, genügt zur Wirksamkeit neben der Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung,
- die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung,
- eines Auszugs daraus oder falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist
- einer Zusatzberechnung zu der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle (Fördermittelbank) auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist,
- eine Abschrift der Genehmigung.
Weitere Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung für den preisgebundenen Wohnraum sieht § 10 Abs. 1, Satz 1, 2 WoBindG nicht vor.